P3 23 12 VERFÜGUNG VOM 27. JANUAR 2023 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Thomas Brunner, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, zur Zeit im Untersuchungsgefängnis Brig-Glis, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer, 3900 Brig-Glis gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, 3900 Brig-Glis, Beschwerdegegnerin und ZWANGSMASSNAHMEGERICHT, 1950 Sion 2, Vorinstanz (Verlängerung Untersuchungshaft) Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Wallis vom 6. Januar 2023 [ZMG P2 23 10]
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Anordnung oder Verlänge- rung von Untersuchungshaft können mit schriftlicher und begründeter Beschwerde innert zehn Tagen bei einem Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 222, 228, 393 Abs. 1 lit. c und 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
E. 1.2 Jede Partei, welche über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation der Beschwerdeführerin, die sich weiterhin in Haft befindet, ist offenkundig gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes, ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
- 3 - volle Kognition zu (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
E. 2.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung ei- nes Verbrechens oder Vergehens besteht.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wird verdächtigt, diverse Einbruchsdiebstähle begangen zu haben. Die Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme betref- fend den Einbruchsdiebstahl in die Metzgerei in A _________ und betreffend den Einbruchsdiebstahl in die B _________ Bar in C _________ geständig (vgl. Hafteröff- nungseinvernahme). Im Verlauf der weiteren Ermittlungen hat sie zudem zugegeben, auch bei der Tankstelle D _________ in E _________ einen Container aufgebrochen zu haben. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Dezember 2022 gestand sie an weiteren Einbruchsdiebstählen beteiligt gewesen zu sein. Der dringende Tatverdacht ist vor dem Hintergrund des Gesagten gegeben und hat sich im Verlauf des Verfahrens weiter verdichtet. Dieser wird auch von der Beschwerdefüh- rerin selbst nicht explizit in Abrede gestellt. Angesichts dessen erübrigen sich weiterge- hende Ausführungen hierzu.
E. 2.2.1 f.; je mit Hinweisen).
E. 3.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Die Beschwerdeführerin sieht den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr als nicht gegeben an. Sie bringt in ihrer Beschwerde zusammengefasst und im Wesentlichen vor, es sei legitim, dass die Tatbegehung bis zum Vorhalt konkreter Anhaltspunkte durch die Untersuchungsbehörden geleugnet werde. Auf bereits gesicherte Spuren könne die Be- schuldigte keinen Einfluss mehr nehmen und auch die noch zu verifizierenden Aussa- gen, die die Beschuldigte selbst beträfen, unterlägen keiner Verdunklungsgefahr, da diese bereits zweimal ausgesagt habe. Zudem sei unklar, inwiefern die Beschuldigte Deliktsgut oder andere Beweise beseitigen solle, zumal die Untersuchungsbehörden im
- 4 - Rahmen ihrer Ermittlungen genügend Zeit gehabt hätten, die Spuren an den betreffen- den Tatorten zu sichern sowie das vorhandene Deliktsgut sicherzustellen. Die drei ver- dächtigten Personen, die der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vom
30. Dezember 2022 genannt worden seien, hätten bereits vor einiger Zeit oder jedenfalls unmittelbar nach vorgenannter Einvernahme befragt werden können. Es lägen keine konkreten Indizien für die Annahme einer Verdunklungsgefahr vor, weshalb die Kollusi- onsgefahr verneint werden müsse.
E. 3.2 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die oder der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeuginnen oder Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einver- nehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhin- dern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr spre- chen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsge- fahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im kon- kreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunke- lung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Ver- fahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Je weiter das Strafverfahren vo- rangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2). Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kol- lusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2).
E. 3.3 Kollusionsmöglichkeiten werden seitens des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft namentlich hinsichtlich allfälligen Mitbeteiligten an den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikten sowie hinsichtlich Beiseiteschaffen von
- 5 - Beweismitteln erblickt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, auf gesicherte Spuren könne die Beschwerdeführerin keinen Einfluss nehmen, ist ihr mit Hinweis auf den vorinstanzlichen Entscheid zuzustimmen. Auch das Zwangsmassnahmegericht gelangt zum Schluss, dass die Beschuldigte auf bereits ausstehende DNA-Auswertungen sowie bereits sichergestellte Gegenstände keinen Einfluss ausüben könne. Anders sieht es mit der Einflussnahme auf allfällige Mittäter bzw. Mitwisser und noch nicht sichergestellten Gegenstände aus. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin lässt sich insofern beschreiben, als sie erst bei jeweiligen Vorhalten die ihr vorgeworfenen Einbrüche ein- gesteht. An der ersten polizeilichen Einvernahme am 9. Dezember 2022 gesteht sie ein- zig den Einbruchsdiebstahl in die Metzgerei in A _________ und sie bestreitet, mehrere Einbrüche begangen zu haben. Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme räumt sie dann ein, auch in die B _________ Bar in C _________ eingebrochen zu sein. Bei einer weiteren Befragung durch die Polizei bestreitet sie zunächst, weitere Einbrüche began- gen zu haben, gesteht dann auf Vorhalt, dass konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie auch in die D _________ Tankstelle in E _________ eingebrochen sei, auch diesen Einbruch begangen zu haben. Gleich verhält sie sich bei der Befragung vom 30. Dezem- ber 2022. Zunächst verneint sie, weitere Einbruchsdiebstähle begangen zu haben. Als die Polizei ihr dann den konkreten Vorwurf mit Hinweis auf Bilder einer Überwachungs- kamera macht, gesteht sie eine weitere Tat.
E. 3.4 Auch wenn sich die Beschwerdeführerin als Beschuldigte nicht selbst belasten muss, so kann ihr zurückhaltendes Aussageverhalten bzw. die fehlende (vollumfängli- che) Geständigkeit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin dennoch Auswirkun- gen für die Beurteilung der Kollusionsgefahr haben (BGE 132 I 21 E. 3.2; Bundesge- richtsurteile 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4, 1B_483/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2.4 mit Hinweisen). Aufgrund des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin lässt sich eine Kollusionsgefahr nicht von der Hand weisen. Ihr Wille zu Kooperation und stim- migen Aussagen ist nicht ausreichend genug, um die Kollusionsgefahr zu bannen. Glei- ches gilt in Bezug auf allfällige Mitttäter oder Mitwisser. Obschon gemäss Zwischenbe- richt der Kantonspolizei vom 30. Dezember 2022 und aufgrund Bilder einer Überwa- chungskamera, welche zwei verschiedene Autos bei einem Tatort aufzeichnete, konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung von mindestens einer Person vorliegen, be- streitet die Beschuldigte vehement, dass weitere Personen an der Tat beteiligt waren. Es scheint, als wolle sie keine andere Person denunzieren, womit auf eine gewisse Kol- lusionsneigung zu schliessen ist. Es besteht damit die konkrete Gefahr, dass die Be- schwerdeführerin bei einer Haftentlassung versuchen würde, allfällige Mitbeschuldigte
- 6 - im Hinblick auf künftige Aussagen zu beeinflussen. Dies könnte die weiteren Ermittlun- gen beeinträchtigen, zumal in diesem Verfahrensstadium die genauen Umstände, na- mentlich das konkrete Ausmass der Diebstähle wie auch die Rolle der Beschuldigten, noch nicht ausreichend ermittelt wurden.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren die Verhältnismässigkeit der Zwangs- massnahme. Sie bringt vor, mit einem Kontaktverbot gegenüber den drei verdächtigten Personen könne eine mildere Massnahme angeordnet werden. Zudem könnten die nö- tigen Einvernahmen innert weniger Tage durchgeführt werden, weswegen Haftverlänge- rung von einem Monat das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze. Es sei schliesslich noch zu unterstreichen, dass bei einer noch längeren Abwesenheit der Beschuldigten die Gefahr bestehe, dass sie ihre aktuelle Arbeitsstelle verliere. Dies würde ihr unnötige Existenzsorgen bereiten. Um die Existenzsicherung der Beschuldigten sowie ihre sozi- ale Integration zu gewährleisten, sei die umgehende Wiederaufnahme ihrer Arbeit ele- mentar.
E. 4.2 Als letzte Voraussetzung darf Haft nur angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn und solange sie verhältnismässig ist. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO. Wenn mildere Massnahmen zum gleichen Ziel führen, so ist die Haft an deren Stelle aufzuheben und es können Ersatzmassnahmen angeordnet werden (Grundsatz der Subsidiarität; Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen zudem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3StPO). Bei der Prüfung der zulässigen Haft- dauer ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt ausgespro- chen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Straf- vollzug, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (u.a. Bundesgerichtsurteil1B_244/2015 vom 18. August 2015 E. 4.2).
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin wurde am 9. Dezember 2022 in Haft versetzt. Die Untersu- chungshaft wurde zunächst für einen Monat angeordnet und durch das Zwangsmass- nahmegericht und auf Antrag der Staatsanwaltschaft um einen weiteren Monat verlän- gert. Der Beschwerdeführerin droht bereits für einen einfachen Diebstahl eine Freiheits- strafe von bis zu fünf Jahren (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Auch wenn das Urteil des Sachge- richts keinesfalls präjudiziert werden darf, ist im Hinblick auf die konkreten Vorwürfe und insbesondere aufgrund der mehrfachen Tatbegehung mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten zu rechnen. Eine Überhaft droht ihr damit nicht.
- 7 -
E. 4.4 Es ist keine Ersatzmassnahme – auch nicht etwa ein Kontaktverbot mit allfälligen Mitbeteiligten – geeignet, um der Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen. Ausserhalb der Haft bestünden für die Beschwerdeführerin durchaus Möglichkeiten, mit Mittätern oder Mitwissern (d.h. beispielsweise über Drittpersonen) in Kontakt zu treten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hätten involvierte Drittpersonen wohl kaum ein Interesse daran, eine erfolgreiche Beeinflussung durch die Beschwerdeführerin den Be- hörden zu melden.
E. 4.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch hinsichtlich der Verhältnismässigkeit als rechtens. Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwer- deführerin, dass bei längerer Abwesenheit die Gefahr bestehe, dass sie ihre aktuelle Arbeitsstelle verlieren würde, nichts zu ändern. Das Interesse an der Aufklärung der Delikte ist vorliegend höher zu gewichtigen als die von der Beschwerdeführerin vorge- brachten privaten Interessen. Auch die Dauer der Verlängerung um einem Monat ist nicht zu beanstanden. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um lediglich 7 Tagen erscheint nicht als ausreichend, zumal im vorliegenden Fall weitere Personen einzuver- nehmen sind und die Beschuldigte mit diesen Aussagen zu konfrontieren ist. Von einer Behörde kann im Übrigen nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmet (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen)
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungs- gebotes geltend. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es sei nicht der Fehler der Beschuldigten, wenn sie nur zweimal einvernommen worden sei und verdächtigte Drittpersonen bisher noch gar nicht befragt worden seien. Die Beschuldigte sei bereits im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme zu verdächtigten Drittpersonen befragt worden. Sie sei auch bei beiden polizeilichen Einvernahmen darauf aufmerksam ge- macht worden, dass es noch weitere Delikte gäbe, in Bezug auf welche die Beschuldigte als Täterin vermutet werde. Warum sie nicht umgehend zu diesen befragt worden sei, sei unklar und habe das Verfahren ohne Verschulden der Beschuldigten unnötig verzö- gert.
E. 5.2 Gemäss Art. 5 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durch- geführt (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung ist in einem Haftprüfungsverfahren die Rüge,
- 8 - das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, nur so weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Un- tersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersu- chungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2. 137 IV 92 E. 3.1, 128 I 149 E.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 9. Dezember 2022 in Haft. Während dieser Zeit hat die Staatsanwaltschaft mehrere Untersuchungshandlungen vorgenommen. Die Be- schuldigte wurde innerhalb dieses Monats zeitnah einvernommen. Es liegt im Ermessen der Strafbehörden, wie sie ihre Untersuchungshandlungen gestaltet. Wenn die Untersu- chungsbehörde zunächst die Beschuldigte mehrmals einvernimmt, bevor sie Drittperso- nen befragt und an der ersten Einvernahme die Beschwerdeführerin nicht schon direkt mit allen Tatbegehungen konfrontiert, kann darin insgesamt keine Verletzung des Be- schleunigungsgebots erblickt werden. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersicht- lich, die auf eine Verzögerung des Verfahrens schliessen lassen. Was die Beschwerde- führerin vorbringt, ist somit nicht geeignet, eine besonders schwerwiegende Verfahrens- verzögerung zu erblicken, die nach der dargelegten Rechtsprechung allein zur Haftent- lassung führen könnte. Ebenso wenig ist vorliegend von einer Beugehaft auszugehen. Dennoch ist die Staatsanwaltschaft freilich angehalten, das Strafverfahren beschleunigt und stetig voranzubringen, insbesondere schnellstmöglich allfällige Drittpersonen zu be- fragen.
E. 6 Nach dem Gesagten wurde die Untersuchungshaft zu Recht um einen weiteren Monat verlängert, da sowohl der dringende Tatverdacht als auch die Kollusionsgefahr zu bejahen sind und auch die Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
- 9 - Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer nicht günstigen finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be- trägt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall recht- fertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese werden ent- sprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin auferlegt.
E. 7.2 Der amtliche Verteidiger wird vom Staat Wallis entschädigt (Art. 11 Abs. 1 des Ge- setzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS 177.7]) entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Art. 429 ff. StPO betreffen die Kosten bei einer Wahlver- teidigung (BGE 138 IV 205 E. 1); demgegenüber richtet sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach Art. 135 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2, 2.2.3 et 2.2.4). Der unentgeltliche Rechtsbeistand im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO wird zum vollen Tarif entschädigt (Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). Das Honorar hält sich im Beschwerdever- fahren im Rahmen von Fr. 300.00 und Fr. 2'200.00 und wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechts- beistand nützlich aufgewandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Angesichts des nicht umfangreichen Dossiers, der durchschnittlichen Schwierigkeit der Rechtsfra- gen und der für die Beschwerdeschrift erforderlichen Zeit rechtfertigt es sich, den amtli- chen Verteidiger durch den Staat mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschä- digen.
- 10 - Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Rechtsanwalt Marc Truffer wird für die amtliche Verteidigung von X _________ im Beschwerdeverfahren vom Staat Wallis mit Fr. 800.00 entschädigt.
Sitten, 27. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P3 23 12
VERFÜGUNG VOM 27. JANUAR 2023
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, zur Zeit im Untersuchungsgefängnis Brig-Glis, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer, 3900 Brig-Glis gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, 3900 Brig-Glis, Beschwerdegegnerin und
ZWANGSMASSNAHMEGERICHT, 1950 Sion 2, Vorinstanz
(Verlängerung Untersuchungshaft) Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Wallis vom 6. Januar 2023 [ZMG P2 23 10]
- 2 - Verfahren
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, führt gegen X _________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfachem Diebstahl, Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch. Das Zwangsmassnahmegericht ordnete mit Verfügung vom 11. Dezember 2022 gegen die Beschuldigte X _________ Untersu- chungshaft von einem Monat an. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmegericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft auf einen weiteren Monat, d.h. bis zum 7. Februar 2023. Gegen diesen Entscheid reichte X _________ eine Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein und beantragt primär die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter verlangt sie anstelle der Untersuchungshaft ein Kontaktverbot und subeventualiter die Haftverlängerung für eine maximale Dauer von sieben Tagen zu verfügen. C. Die Vorinstanz verzichtete am 17. Januar 2023 auf eine Stellungnahme und übermit- telte dem Kantonsgericht die Akten. Die Staatsanwaltschaft reichte am 20. Januar 2023 ihre Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 informierte die Beschwerde- führerin das Kantonsgericht darüber, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.
Erwägungen
1. 1.1 Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Anordnung oder Verlänge- rung von Untersuchungshaft können mit schriftlicher und begründeter Beschwerde innert zehn Tagen bei einem Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 222, 228, 393 Abs. 1 lit. c und 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 13 Abs. 1 EGStPO). 1.2 Jede Partei, welche über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation der Beschwerdeführerin, die sich weiterhin in Haft befindet, ist offenkundig gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes, ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
- 3 - volle Kognition zu (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 2. 2.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung ei- nes Verbrechens oder Vergehens besteht. 2.2 Die Beschwerdeführerin wird verdächtigt, diverse Einbruchsdiebstähle begangen zu haben. Die Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme betref- fend den Einbruchsdiebstahl in die Metzgerei in A _________ und betreffend den Einbruchsdiebstahl in die B _________ Bar in C _________ geständig (vgl. Hafteröff- nungseinvernahme). Im Verlauf der weiteren Ermittlungen hat sie zudem zugegeben, auch bei der Tankstelle D _________ in E _________ einen Container aufgebrochen zu haben. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Dezember 2022 gestand sie an weiteren Einbruchsdiebstählen beteiligt gewesen zu sein. Der dringende Tatverdacht ist vor dem Hintergrund des Gesagten gegeben und hat sich im Verlauf des Verfahrens weiter verdichtet. Dieser wird auch von der Beschwerdefüh- rerin selbst nicht explizit in Abrede gestellt. Angesichts dessen erübrigen sich weiterge- hende Ausführungen hierzu. 3. 3.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Die Beschwerdeführerin sieht den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr als nicht gegeben an. Sie bringt in ihrer Beschwerde zusammengefasst und im Wesentlichen vor, es sei legitim, dass die Tatbegehung bis zum Vorhalt konkreter Anhaltspunkte durch die Untersuchungsbehörden geleugnet werde. Auf bereits gesicherte Spuren könne die Be- schuldigte keinen Einfluss mehr nehmen und auch die noch zu verifizierenden Aussa- gen, die die Beschuldigte selbst beträfen, unterlägen keiner Verdunklungsgefahr, da diese bereits zweimal ausgesagt habe. Zudem sei unklar, inwiefern die Beschuldigte Deliktsgut oder andere Beweise beseitigen solle, zumal die Untersuchungsbehörden im
- 4 - Rahmen ihrer Ermittlungen genügend Zeit gehabt hätten, die Spuren an den betreffen- den Tatorten zu sichern sowie das vorhandene Deliktsgut sicherzustellen. Die drei ver- dächtigten Personen, die der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vom
30. Dezember 2022 genannt worden seien, hätten bereits vor einiger Zeit oder jedenfalls unmittelbar nach vorgenannter Einvernahme befragt werden können. Es lägen keine konkreten Indizien für die Annahme einer Verdunklungsgefahr vor, weshalb die Kollusi- onsgefahr verneint werden müsse. 3.2 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die oder der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeuginnen oder Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einver- nehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhin- dern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr spre- chen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsge- fahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im kon- kreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunke- lung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Ver- fahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Je weiter das Strafverfahren vo- rangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2). Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kol- lusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2). 3.3 Kollusionsmöglichkeiten werden seitens des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft namentlich hinsichtlich allfälligen Mitbeteiligten an den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikten sowie hinsichtlich Beiseiteschaffen von
- 5 - Beweismitteln erblickt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, auf gesicherte Spuren könne die Beschwerdeführerin keinen Einfluss nehmen, ist ihr mit Hinweis auf den vorinstanzlichen Entscheid zuzustimmen. Auch das Zwangsmassnahmegericht gelangt zum Schluss, dass die Beschuldigte auf bereits ausstehende DNA-Auswertungen sowie bereits sichergestellte Gegenstände keinen Einfluss ausüben könne. Anders sieht es mit der Einflussnahme auf allfällige Mittäter bzw. Mitwisser und noch nicht sichergestellten Gegenstände aus. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin lässt sich insofern beschreiben, als sie erst bei jeweiligen Vorhalten die ihr vorgeworfenen Einbrüche ein- gesteht. An der ersten polizeilichen Einvernahme am 9. Dezember 2022 gesteht sie ein- zig den Einbruchsdiebstahl in die Metzgerei in A _________ und sie bestreitet, mehrere Einbrüche begangen zu haben. Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme räumt sie dann ein, auch in die B _________ Bar in C _________ eingebrochen zu sein. Bei einer weiteren Befragung durch die Polizei bestreitet sie zunächst, weitere Einbrüche began- gen zu haben, gesteht dann auf Vorhalt, dass konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie auch in die D _________ Tankstelle in E _________ eingebrochen sei, auch diesen Einbruch begangen zu haben. Gleich verhält sie sich bei der Befragung vom 30. Dezem- ber 2022. Zunächst verneint sie, weitere Einbruchsdiebstähle begangen zu haben. Als die Polizei ihr dann den konkreten Vorwurf mit Hinweis auf Bilder einer Überwachungs- kamera macht, gesteht sie eine weitere Tat. 3.4 Auch wenn sich die Beschwerdeführerin als Beschuldigte nicht selbst belasten muss, so kann ihr zurückhaltendes Aussageverhalten bzw. die fehlende (vollumfängli- che) Geständigkeit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin dennoch Auswirkun- gen für die Beurteilung der Kollusionsgefahr haben (BGE 132 I 21 E. 3.2; Bundesge- richtsurteile 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4, 1B_483/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2.4 mit Hinweisen). Aufgrund des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin lässt sich eine Kollusionsgefahr nicht von der Hand weisen. Ihr Wille zu Kooperation und stim- migen Aussagen ist nicht ausreichend genug, um die Kollusionsgefahr zu bannen. Glei- ches gilt in Bezug auf allfällige Mitttäter oder Mitwisser. Obschon gemäss Zwischenbe- richt der Kantonspolizei vom 30. Dezember 2022 und aufgrund Bilder einer Überwa- chungskamera, welche zwei verschiedene Autos bei einem Tatort aufzeichnete, konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung von mindestens einer Person vorliegen, be- streitet die Beschuldigte vehement, dass weitere Personen an der Tat beteiligt waren. Es scheint, als wolle sie keine andere Person denunzieren, womit auf eine gewisse Kol- lusionsneigung zu schliessen ist. Es besteht damit die konkrete Gefahr, dass die Be- schwerdeführerin bei einer Haftentlassung versuchen würde, allfällige Mitbeschuldigte
- 6 - im Hinblick auf künftige Aussagen zu beeinflussen. Dies könnte die weiteren Ermittlun- gen beeinträchtigen, zumal in diesem Verfahrensstadium die genauen Umstände, na- mentlich das konkrete Ausmass der Diebstähle wie auch die Rolle der Beschuldigten, noch nicht ausreichend ermittelt wurden. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren die Verhältnismässigkeit der Zwangs- massnahme. Sie bringt vor, mit einem Kontaktverbot gegenüber den drei verdächtigten Personen könne eine mildere Massnahme angeordnet werden. Zudem könnten die nö- tigen Einvernahmen innert weniger Tage durchgeführt werden, weswegen Haftverlänge- rung von einem Monat das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze. Es sei schliesslich noch zu unterstreichen, dass bei einer noch längeren Abwesenheit der Beschuldigten die Gefahr bestehe, dass sie ihre aktuelle Arbeitsstelle verliere. Dies würde ihr unnötige Existenzsorgen bereiten. Um die Existenzsicherung der Beschuldigten sowie ihre sozi- ale Integration zu gewährleisten, sei die umgehende Wiederaufnahme ihrer Arbeit ele- mentar. 4.2 Als letzte Voraussetzung darf Haft nur angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn und solange sie verhältnismässig ist. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO. Wenn mildere Massnahmen zum gleichen Ziel führen, so ist die Haft an deren Stelle aufzuheben und es können Ersatzmassnahmen angeordnet werden (Grundsatz der Subsidiarität; Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen zudem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3StPO). Bei der Prüfung der zulässigen Haft- dauer ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt ausgespro- chen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Straf- vollzug, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (u.a. Bundesgerichtsurteil1B_244/2015 vom 18. August 2015 E. 4.2). 4.3 Die Beschwerdeführerin wurde am 9. Dezember 2022 in Haft versetzt. Die Untersu- chungshaft wurde zunächst für einen Monat angeordnet und durch das Zwangsmass- nahmegericht und auf Antrag der Staatsanwaltschaft um einen weiteren Monat verlän- gert. Der Beschwerdeführerin droht bereits für einen einfachen Diebstahl eine Freiheits- strafe von bis zu fünf Jahren (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Auch wenn das Urteil des Sachge- richts keinesfalls präjudiziert werden darf, ist im Hinblick auf die konkreten Vorwürfe und insbesondere aufgrund der mehrfachen Tatbegehung mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten zu rechnen. Eine Überhaft droht ihr damit nicht.
- 7 - 4.4 Es ist keine Ersatzmassnahme – auch nicht etwa ein Kontaktverbot mit allfälligen Mitbeteiligten – geeignet, um der Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen. Ausserhalb der Haft bestünden für die Beschwerdeführerin durchaus Möglichkeiten, mit Mittätern oder Mitwissern (d.h. beispielsweise über Drittpersonen) in Kontakt zu treten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hätten involvierte Drittpersonen wohl kaum ein Interesse daran, eine erfolgreiche Beeinflussung durch die Beschwerdeführerin den Be- hörden zu melden. 4.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch hinsichtlich der Verhältnismässigkeit als rechtens. Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwer- deführerin, dass bei längerer Abwesenheit die Gefahr bestehe, dass sie ihre aktuelle Arbeitsstelle verlieren würde, nichts zu ändern. Das Interesse an der Aufklärung der Delikte ist vorliegend höher zu gewichtigen als die von der Beschwerdeführerin vorge- brachten privaten Interessen. Auch die Dauer der Verlängerung um einem Monat ist nicht zu beanstanden. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um lediglich 7 Tagen erscheint nicht als ausreichend, zumal im vorliegenden Fall weitere Personen einzuver- nehmen sind und die Beschuldigte mit diesen Aussagen zu konfrontieren ist. Von einer Behörde kann im Übrigen nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmet (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen) 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungs- gebotes geltend. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es sei nicht der Fehler der Beschuldigten, wenn sie nur zweimal einvernommen worden sei und verdächtigte Drittpersonen bisher noch gar nicht befragt worden seien. Die Beschuldigte sei bereits im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme zu verdächtigten Drittpersonen befragt worden. Sie sei auch bei beiden polizeilichen Einvernahmen darauf aufmerksam ge- macht worden, dass es noch weitere Delikte gäbe, in Bezug auf welche die Beschuldigte als Täterin vermutet werde. Warum sie nicht umgehend zu diesen befragt worden sei, sei unklar und habe das Verfahren ohne Verschulden der Beschuldigten unnötig verzö- gert. 5.2 Gemäss Art. 5 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durch- geführt (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung ist in einem Haftprüfungsverfahren die Rüge,
- 8 - das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, nur so weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Un- tersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersu- chungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2. 137 IV 92 E. 3.1, 128 I 149 E. 2.2.1 f.; je mit Hinweisen). 5.3 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 9. Dezember 2022 in Haft. Während dieser Zeit hat die Staatsanwaltschaft mehrere Untersuchungshandlungen vorgenommen. Die Be- schuldigte wurde innerhalb dieses Monats zeitnah einvernommen. Es liegt im Ermessen der Strafbehörden, wie sie ihre Untersuchungshandlungen gestaltet. Wenn die Untersu- chungsbehörde zunächst die Beschuldigte mehrmals einvernimmt, bevor sie Drittperso- nen befragt und an der ersten Einvernahme die Beschwerdeführerin nicht schon direkt mit allen Tatbegehungen konfrontiert, kann darin insgesamt keine Verletzung des Be- schleunigungsgebots erblickt werden. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersicht- lich, die auf eine Verzögerung des Verfahrens schliessen lassen. Was die Beschwerde- führerin vorbringt, ist somit nicht geeignet, eine besonders schwerwiegende Verfahrens- verzögerung zu erblicken, die nach der dargelegten Rechtsprechung allein zur Haftent- lassung führen könnte. Ebenso wenig ist vorliegend von einer Beugehaft auszugehen. Dennoch ist die Staatsanwaltschaft freilich angehalten, das Strafverfahren beschleunigt und stetig voranzubringen, insbesondere schnellstmöglich allfällige Drittpersonen zu be- fragen.
6. Nach dem Gesagten wurde die Untersuchungshaft zu Recht um einen weiteren Monat verlängert, da sowohl der dringende Tatverdacht als auch die Kollusionsgefahr zu bejahen sind und auch die Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
- 9 - Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer nicht günstigen finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be- trägt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall recht- fertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese werden ent- sprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin auferlegt. 7.2 Der amtliche Verteidiger wird vom Staat Wallis entschädigt (Art. 11 Abs. 1 des Ge- setzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS 177.7]) entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Art. 429 ff. StPO betreffen die Kosten bei einer Wahlver- teidigung (BGE 138 IV 205 E. 1); demgegenüber richtet sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach Art. 135 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2, 2.2.3 et 2.2.4). Der unentgeltliche Rechtsbeistand im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO wird zum vollen Tarif entschädigt (Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). Das Honorar hält sich im Beschwerdever- fahren im Rahmen von Fr. 300.00 und Fr. 2'200.00 und wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechts- beistand nützlich aufgewandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Angesichts des nicht umfangreichen Dossiers, der durchschnittlichen Schwierigkeit der Rechtsfra- gen und der für die Beschwerdeschrift erforderlichen Zeit rechtfertigt es sich, den amtli- chen Verteidiger durch den Staat mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschä- digen.
- 10 - Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Rechtsanwalt Marc Truffer wird für die amtliche Verteidigung von X _________ im Beschwerdeverfahren vom Staat Wallis mit Fr. 800.00 entschädigt.
Sitten, 27. Januar 2023